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Stadionordnung


Volksbank Arena

Unser Stadion ist eine Stätte sportlich-fairen Wettkampfes, zur Erholung und Entspannung. Jeder Zuschauer ist aufgefordert sich diszipliniert im Stadion zu verhalten und diese Stadionordnung einzuhalten.

§1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt für die Volksbank Arena.

§2 Widmung

(1) Die Volksbank Arena dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Stadions besteht nicht.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Geltungsbereiches richten sich nach bürgerlichem Recht.

§3 Aufenthalt

(1) Im Stadion Volksbank Arena dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Geltungsbereiches auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Sicherheitsdienstes vorzuweisen. Kinder bis 14 Jahren haben nur Zugang in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.

(2) Zuschauer dürfen ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge und Wege benutzen, um auf die Tribünen zu gelangen.

(3) Die Haupttribüne ist bei Fußballspielen des Bischofswerdaer FV 08 ein ausschließlicher Heimfanbereich. Der Kontroll- und Sicherheitsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Fan der Gastmannschaft zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen, aus dem Heimfanbereich zu entfernen, wobei Ihnen –soweit dies im Einzelfall möglich ist- ein anderer geeigneter Platz angeboten und zugewiesen wird. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, wird der betreffende Fan der Gastmannschaft aus dem Stadion verwiesen. Dabei besteht für die zurückgewiesenen Besucher kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes.

(4) Die ausgewiesene Gästebereich ist bei Fußballspielen des Bischofswerdaer FV 08 ein ausschließlicher Gastfanbereich. Der Kontroll- und Sicherheitsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Fan der Heimmannschaft zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen, aus dem Gastfanbereich zu entfernen, wobei Ihnen –soweit dies im Einzelfall möglich ist - ein anderer geeigneter Platz angeboten und zugewiesen wird. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, wird der betreffende Fan der Heimmannschaft aus dem Stadion verwiesen. Dabei besteht für die zurückgewiesenen Besucher kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes.

(5) Stadionverbote, die vom DFB, der DFL, des NOFV, des SFV und anderen Fußballverbänden oder –vereinen ausgesprochen wurden, werden anerkannt und durchgesetzt.

(6) Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer übermäßig alkoholisiert ist oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln steht, gefährliche oder verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit Anderer oder die des Stadionbetriebes zu gefährden.

(7) Jeder Besucher willigt unwiderruflich sowie zeitlich unbefristet für jegliche audiovisuellen Medien in die unentgeltliche Verwertung von Bild und/oder Ton seiner Person - insbesondere für Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen - ein, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erstellt werden.

§4 Eingangskontrolle

(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Geltungsbereiches verpflichtet, dem Kontroll- und Sicherheitsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Jeder Besucher erklärt sich mit Zutritt in den Geltungsbereich mit etwaigen Personenkontrollen einverstanden. Personen, die sich einer Personenkontrolle verweigern, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden.

(3) Das Kontroll- und Sicherheitspersonal ist berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(4) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind durch das Kontroll- und Sicherheitspersonal zurückzuweisen und am Betreten des Geltungsbereiches zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen wurde. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§5 Verhalten im Geltungsbereich

(1) Innerhalb des Geltungsbereiches hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Sicherheitspersonals, des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(3) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

(4) Den Geltungsbereich ohne Erlaubnis mit einem Kraftfahrzeug zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche, ist untersagt und führt gegebenfalls zu einem kostenpflichtigen Entfernen des Kraftfahrzeuges.

§6 Verbote

(1) Den Besuchern des Geltungsbereiches ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a. Waffen jeder Art;
b. Schutz- und Protektorenbekleidung (z.B. Helme, Schutzschuhe, Körperprotektoren);
c. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
d. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
e. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f. Teleskopstäbe jeglicher Art;
g. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
h. Laserpointer;
i. Drohnen oder sonstige Flugobjekte jeglicher Art;
j. Getränke über einer Menge von 0,33 Liter, die nicht direkt für ein Kind bestimmt sind;
k. Tiere;
l. Jedwedes rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches, extremistisches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes
Propagandamaterial sowie jegliches politisches Informationsmaterial; entsprechendes gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole
mit eindeutiger rassistischer, fremdenfeindlicher, antisemitischer, extremistischer, gewaltverherrlichender oder diskriminierender sowie
jegliche Form von politischer Tendenz aufweisen;
m. Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, im Einzelfall das Mitführen von weiteren Gegenständen zu untersagen,
soweit dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist. Dies gilt im Besonderen für sicherheitsrelevante Spiele und Bereiche.

(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a. Rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, extremistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende sowie jegliche Form von
politischen Parolen zu äußern oder zu verbreiten, das Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen, Emblemen (§86 a StGB),
Verstöße gegen das Uniformverbot (§3 Versammlungsgesetz) sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges
Verhalten zu diskriminieren;
b. Beleidigende und feindliche Schriftzüge gegen die Polizei auf Transparenten, T-Shirts etc. sind verboten;
c. Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern,
Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu
besteigen oder zu übersteigen;
d. mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
f. ohne Erlaubnis des Betreibers bzw. des Stadionnutzers Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
g. in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung oder Identität
zu verhindern (Vermummungsverbot);
h. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verbote liegt auch dann vor, wenn ein Besucher zu einer verbotenen Handlung eines anderen
Besuchers Beihilfe leistet oder einen anderen Besucher zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diese unterstützt.

§7 Haftung

(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen-, Sachschäden und Vermögensschäden, die durch Dritte
verursacht wurden, haftet der Betreiber und Veranstalter nicht.
(2) Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden und schriftlich zu dokumentieren.

§8 Zuwiderhandlungen

(1) Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können unbeschadet weiterer Rechte des Bischofswerdaer FV 08 e.V. ohne Entschädigung der Zutritt zum Stadion verweigert werden und/oder können aus dem Stadion verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die unter Alkohol- und Drogeneinwirkung stehen.
(2) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Stadions im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte des Bischofswerdaer FV 08 e.V. ohne Entschädigung ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Verbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Stadion beschränkt oder bundesweit ausgesprochen werden.

Bischofswerdaer Fußballverein 1908 e.V. (Stand: 23.07.2018)











BFV08
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